Führung eines Förderunterrichtes
§ 4
(1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:
- 1. in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern einer Klasse,
- 2. in der Übungshauptschule der Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes bei 6 Schülern einer Klasse,
- 3. in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
- 4. im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.
(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen.
(3) Der Förderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.
(4) § 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.
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