§ 4 Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Führung eines Förderunterrichtes

§ 4

(1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:

  1. 1. in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern einer Klasse,
  2. 2. in der Übungshauptschule der Förderunterricht gemäß § 8 lit. f sublit. cc des Schulorganisationsgesetzes bei 6 Schülern einer Klasse,
  3. 3. in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
  4. 4. im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.

(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen.

(3) Der Förderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.

(4) § 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

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