§ 4 Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.2008

Führung eines Förderunterrichtes

§ 4.

(1) Ein Förderunterricht ist bei folgender Mindestzahl von teilnehmenden Schülern zu führen:

  1. 1. in der ersten bis vierten Schulstufe bei 3 Schülern einer Klasse,
  1. 3. in der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein bei 6 Schülern einer Klasse,
  2. 4. im übrigen bei 8 Schülern einer Klasse.

(2) Der Förderunterricht soll bis zur vierten Schulstufe nicht mehr als 8 Schüler und ab der fünften Schulstufe nicht mehr als 12 Schüler umfassen.

(3) Der Förderunterricht gemäß Abs. 1 ist nur dann zu führen, wenn seine Führung personell und räumlich möglich ist.

(4) § 3 Abs. 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019

Gesetzesnummer

10009511

Dokumentnummer

NOR40102799

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)