§ 4 Ernennung fachmännischer Laienrichter

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

§. 4.

Die Handels- und Gewerbekammer erstattet ihren Vorschlag durch gemeinsamen Beschluß der Handels- und Gewerbesection.

Für jede Stelle sind drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchtheil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Schlagworte

Beschluss, Gewerbesektion, Bruchteil

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10000010

Dokumentnummer

NOR12000181

alte Dokumentnummer

N1189710495Q

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