Statt "Handels- und Gewerbekammer" muß es nunmehr "Wirtschaftskammer" heißen (§ 2 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946 idF BGBl. Nr. 958/1993).
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
§. 4.
Die Handels- und Gewerbekammer erstattet ihren Vorschlag durch gemeinsamen Beschluß der Handels- und Gewerbesection.
Für jede Stelle sind drei Personen vorzuschlagen. Bei Vorschlägen, die für mehrere Stellen erstattet werden, muss die Zahl der Vorgeschlagenen die Zahl der zu besetzenden Stellen wenigstens um die Hälfte übersteigen; ein Bruchtheil ist hiebei als Ganzes in Anschlag zu bringen.
Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945
Schlagworte
Beschluss, Gewerbesektion, Bruchteil
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10000010
Dokumentnummer
NOR12000181
alte Dokumentnummer
N1189710495Q
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