§ 4 Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf der A 12 Inntalautobahn (sektorales Fahrverbot)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Ausnahmen

§ 4.

Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 IG-L hinaus ausgenommen:

Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt im Gebiet der Stadtgemeinde Innsbruck oder der Bezirke Kufstein, Schwaz oder Innsbruck-Land liegt.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002749

Dokumentnummer

NOR40041383

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)