§ 4 Erlassung von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Ausnahmen

§ 4.

Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 IG-L hinaus ausgenommen:

  1. 1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;
  2. 2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;
  3. 3. Lebendtiertransporte, die aus Gründen des Tierschutzes nur in den Nachtstunden durchgeführt werden können;
  4. 4. Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner-München-Verona dienen;
  5. 5. Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;
  6. 6. unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20002750

Dokumentnummer

NOR40041395

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