§ 4 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die qualifizierte bzw. nicht qualifizierte Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikeln aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 106/2023

Sonstige Ansprüche

§ 4.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

20011939

Dokumentnummer

NOR40245165

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)