§ 4 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Waren aus Kunststoffen durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter – Österreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 104/2023

Sonstige Ansprüche

§ 4.

Der Urlaubszuschuss und die Weihnachtsremuneration betragen jeweils vier Wochenlöhne, das sind 8%.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2023

Gesetzesnummer

20011941

Dokumentnummer

NOR40245176

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