§ 4 Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 443/2020

Wirksamkeitsbeginn

§ 4.

Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2019 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2020

Gesetzesnummer

20010665

Dokumentnummer

NOR40215133

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