§ 4 Erlassung einer Geschäftsordnung der Vollzugskammern

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2002

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 51/2012).

Protokolle

§ 4.

(1) Über die Beratungen und die Abstimmungen der Vollzugskammern sind Niederschriften aufzunehmen; sie haben jedenfalls den genauen Inhalt der Beschlüsse festzuhalten.

(2) Die Erstellung der Verhandlungsschrift und des Beratungsprotokolls obliegt einem Schriftführer oder einer Schriftführerin (§ 11e zweiter Satz StVG). Alle Niederschriften sind von den Vorsitzenden, den Berichterstattenden und den Schriftführern oder Schriftführerinnen zu unterfertigen.

(3) Die Verhandlungsschrift hat zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung der Vollzugskammer;
  2. 2. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  3. 3. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
  4. 4. den Namen der anwesenden beschwerdeführenden Person und ihrer Vertretung,
  5. 5. die Namen der anwesenden Zeugen und Zeuginnen,
  6. 6. den Namen des Schriftführers oder der Schriftführerin,
  7. 7. die Beschwerdesache,
  8. 8. den wesentlichen Inhalt des Ganges der Verhandlung,
  9. 9. die gefassten Beschlüsse.

(4) Das Beratungsprotokoll hat zu enthalten:

  1. 1. Ort, Tag und Dauer der Beratung,
  2. 2. die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
  3. 3. den Namen des Schriftführers oder der Schriftführerin,
  4. 4. die Beschwerdesache,
  5. 5. die gefassten Beschlüsse sowie das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen.

(5) Das Beratungsprotokoll ist dem Akt in einem verschlossenen Umschlag anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2025

Gesetzesnummer

20002094

Dokumentnummer

NOR40033353

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