Verkehrsgeografie
§ 4.
(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
- a) Wesentliche inländische Urlaubsdestinationen im Sommer- bzw. Wintertourismus,
- b) Wesentliche ausländische Urlaubsdestinationen,
- c) Wesentliche Flug- und Schiffsrouten, Hauptachsen des europäischen Eisenbahn- und Straßenverkehrs,
- d) Städtetourismus und internationaler Geschäftsreiseverkehr,
- e) Touristische Attraktionen in Österreich.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Schlagworte
Sommertourismus, Flugroute, Eisenbahnverkehr
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Gesetzesnummer
10007168
Dokumentnummer
NOR12077905
alte Dokumentnummer
N5199115877J
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