§ 4 Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Industriekaufmann

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Fachwarenkunde und Kundenberatung

§ 4.

(1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. a) Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über die Waren des Fachbereichs,
  2. b) Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs (auch bezüglich der Warenlagerung),
  3. c) Kundenberatung und Information.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

qualitätsbezogen

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2026

Gesetzesnummer

10007166

Dokumentnummer

NOR12077882

alte Dokumentnummer

N5199115852J

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