§ 4 Erlassung der Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Alte FassungIn Kraft seit 24.3.1978

§ 4.

(1) Der Bundeskanzler hat die übrigen Mitglieder des Landesverteidigungsrates vor ihrem Antritt anzugeloben. Ist in der Person des Vizekanzlers oder eines Bundesministers kein Wechsel eingetreten, so bedarf es bloß aus dem Grunde der neuerlichen Ernennung zum Vizekanzler oder Bundesminister keiner neuerlichen Angelobung als Mitglied des Landesverteidigungsrates. Gleiches gilt für die Vertreter der politischen Parteien im Landesverteidigungsrat im Falle der Erneuerung ihrer Mitgliedschaft zum Nationalrat oder Bundesrat.

(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zweck der Beratungen für notwendig erachtet.

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10005459

Dokumentnummer

NOR12060213

alte Dokumentnummer

N4197811304A

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