§ 4.
(1) Der Bundeskanzler hat die übrigen Mitglieder des Landesverteidigungsrates vor ihrem Antritt anzugeloben. Ist in der Person des Vizekanzlers oder eines Bundesministers kein Wechsel eingetreten, so bedarf es bloß aus dem Grunde der neuerlichen Ernennung zum Vizekanzler oder Bundesminister keiner neuerlichen Angelobung als Mitglied des Landesverteidigungsrates. Gleiches gilt für die Vertreter der politischen Parteien im Landesverteidigungsrat im Falle der Erneuerung ihrer Mitgliedschaft zum Nationalrat oder Bundesrat.
(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates sind vertraulich. Der Landesverteidigungsrat kann die Vertraulichkeit seiner Beratungen insoweit aufheben, als er dies nach dem Gegenstand und dem Zweck der Beratungen für notwendig erachtet.
Schlagworte
Verschwiegenheitspflicht
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10005459
Dokumentnummer
NOR12060213
alte Dokumentnummer
N4197811304A
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