§ 4 Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.1977

§ 4.

Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 nur dann übernehmen, wenn die Gesellschaft die verbindliche Erklärung abgibt, daß

  1. a) dem Bundesministerium für Finanzen die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung der bundesverbürgten Kredite und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften der Gesellschaft gewährleistet wird;
  2. b) die Gesellschaft dem Bundesministerium für Finanzen für die Dauer der Laufzeit der bundesverbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht samt Gewinn- und Verlustrechnung und den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses vorlegen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10004256

Dokumentnummer

NOR12046649

alte Dokumentnummer

N3197713594P

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