§ 4 Erbschaftssteueräquivalentgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988

Bemessungsgrundlage.

§ 4.

(1) Das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Agrargemeinschaften und sonstigen Abgabepflichtigen, die Partizipationskapital begeben können, unterliegt nur insoweit der Abgabe, als nicht unmittelbar oder mittelbar im Wege einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, physische Personen beteiligt sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Dies gilt nur, wenn auf die Beteiligungen dieser physischen Personen mehr als 10 v. H. des Gesamtvermögens (Inlandsvermögens) entfallen. Die Bemessungsgrundlage ist entsprechend den Beteiligungsverhältnissen festzustellen.

(2) Die Beteiligung physischer Personen ist über Verlangen des Finanzamtes durch die abgabepflichtige juristische Person nachzuweisen. In Fällen, in denen die Erbringung dieses Nachweises besondere Schwierigkeiten verursachen würde, insbesondere also bei Streubesitz von Anteilsrechten, kann sich das Finanzamt mit der Glaubhaftmachung begnügen oder das Ausmaß der Beteiligung physischer Personen schätzen.

(3) Bei der Veranlagung der Abgabe ist das Gesamtvermögen (Inlandsvermögen) nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zu ermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 402/1988

Schlagworte

BGBl. Nr. 148/1955, Basis, Inhaberaktie, Genossenschaft, Genossenschaftsanteil, natürliche Person, Körperschaft

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10003916

Dokumentnummer

NOR12049466

alte Dokumentnummer

N3198810279A

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