Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen
§ 4.
(1) Der Kapitän eines österreichischen Seeschiffes, das einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann das Seeschiff seine Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn aus der Meldung gemäß § 3 Abs. 1 hervorgeht, dass genügend geeignete Lagerkapazität für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Entladehafen anfallenden Schiffsabfälle vorhanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Gesetzesnummer
20002898
Dokumentnummer
NOR40044698
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