§ 4 Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen

Alte FassungIn Kraft seit 14.7.1965

§ 4.

Die nach österreichischen Rechtsvorschriften bestehende organisatorische Unterordnung von Mitgliedern der Einheit gegenüber ihren Vorgesetzten im Inland ruht auf die Dauer der Tätigkeit im Ausland.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10000409

Dokumentnummer

NOR12006511

alte Dokumentnummer

N11965129050

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)