Tritt nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 EnLG 2012, spätestens jedoch nach sechs Monaten ab Inkrafttreten, außer Kraft (vgl. § 5).
Vorschriften zur Verwendung der freigegebenen Pflichtnotstandsreserven
§ 4.
Die auf Grundlage der freigegebenen Rohölmengen produzierten Fertigprodukte dürfen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 und § 9 Abs. 1 EnLG 2012 nur auf dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich abgegeben und bezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026
Gesetzesnummer
20013128
Dokumentnummer
NOR40276756
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