Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen
§ 4.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben - soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist - vorzusehen, daß den Elektrizitätsunternehmen jedenfalls nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt werden:
- 1. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;
- 2. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern zu Allgemeinen Bedingungen und Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);
- 3. die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
- 4. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;
- 5. der Strombezug aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen;
- 6. unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Energieimporten aus Drittstaaten.
Schlagworte
Anschlußpflicht
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090644
alte Dokumentnummer
N5199853369L
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