§ 4 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2000

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 4.

(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

  1. 1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;
  2. 2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);
  3. 3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;
  4. 4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;
  5. 5. die Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energieträger eingesetzt werden.

(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.

Schlagworte

Anschlußpflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40013107

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