§ 4 Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 27.6.2013

§ 4.

(1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40152681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)