§ 4 Elektronische Labormeldungen in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten

Alte FassungIn Kraft seit 09.4.2020

§ 4.

(1) Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Labors, die ihre Tätigkeit nach dem 1. Jänner 2014 aufnehmen, haben sicherzustellen, dass sie mit Aufnahme ihrer Tätigkeit der Verpflichtung zur elektronischen Meldung entsprechen können.

(3) Die Änderungen in § 3 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020

Gesetzesnummer

20008483

Dokumentnummer

NOR40222559

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