§ 4 Elektrobacköfen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

Begriffe

§ 4.

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Lieferant“: der Hersteller oder dessen zugelassener Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum oder die Person, die das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum vermarktet;
  2. 2. „Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über das betreffende Gerät.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20002950

Dokumentnummer

NOR40045420

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