§ 4.
(1) Unterhält eine Elektrizitätsversorgungsunternehmung auch Betriebe, die nicht der Stromabgabe an Dritte dienen, so kann sie die steuerlichen Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz nur dann in Anspruch nehmen, wenn zur Ermittlung des Gewinnes des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Unternehmens eine gesonderte Buchführung besteht.
(2) Bei Wärmekraftwerken, die sowohl Strom als auch Wärme abgeben, ist der auf die Stromabgabe entfallende Gewinn nach dem Verhältnis des Umsatzes aus der Stromabgabe zum gesamten Umsatz des Wärmekraftwerkes festzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 194/1963
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006212
Dokumentnummer
NOR12068601
alte Dokumentnummer
N5195325464L
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