§ 4 ElAbgG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

§ 4.

(1) Bemessungsgrundlage der Elektrizitätsabgabe ist

  1. 1. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 die gelieferte elektrische Energie,
  2. 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Z 2 die verbrauchte elektrische Energie in kWh.

(2) Die Abgabe beträgt 10 Groschen je kWh.

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