Allgemeine Anforderungen an den Bau
§ 4
(1) Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder vermeidbar gefährdet. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass
- 1. die im Betrieb auftretenden Beanspruchungen mechanischer, elektrischer und thermischer Art ohne Betriebsgefährdung aufgenommen werden können,
- 2. gefährdende Teile und Einrichtungen nicht unabsichtlich berührt werden können,
- 3. die Entstehung und Ausbreitung von Bränden durch vorbeugende Maßnahmen erschwert werden und im Brandfall die Möglichkeit zur Rettung von Personen sowie zur Brandbekämpfung besteht,
- 4. bei Gleichstrombahnen mit Energieübertragung über Fahrschienen nachteilige Wirkungen der Streustromkorrosion gering sind,
- 5. Bauteile und Einrichtungen gegen äußere Einwirkungen geschützt sind, soweit es für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist,
- 6. das Bestehenbleiben zu hoher Berührungsspannungen durch Schutzmaßnahmen verhindert wird und
- 7. durch elektrische Beeinflussungen die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muss leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen.
(3) Bei Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine vermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern.
(4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmitteln müssen besetzten Stellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden.
(5) Zu den baulichen Anforderungen gehören auch Maßnahmen, die behinderten, älteren oder gebrechlichen Personen, werdenden Müttern, Kindern und Fahrgästen mit kleinen Kindern die Benützung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel barrierefrei ermöglichen oder erleichtern. Einrichtungen für diese Personen sind durch Hinweise zu kennzeichnen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 104/2005)
(7) Die Teilsysteme des österreichischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems müssen den grundlegenden Anforderungen anhand nachstehender technischer Spezifikationen für die Interoperabilität entsprechen:
- 1. Entscheidung 2002/730/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems “Instandhaltung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG , ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 1 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 1,
- 2. Entscheidung 2002/731/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG , ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 37 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 3,
- 3. Entscheidung 2002/732/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Infrastruktur" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG , ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 143 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 5,
- 4. Entscheidung 2002/733/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Energie" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG , ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 280 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 8,
- 5. Entscheidung 2002/735/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems “Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG , ABl. Nr. L 245 vom 12. September 2002 S 402 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. 275 vom 11. Oktober 2002 S 13.
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