Aufgaben der Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 4
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben den Arbeitgeber bei Durchführung der ihm obliegenden Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer im Betrieb zu unterstützen. Sie haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches insbesondere darauf zu achten, daß die nach Art und Größe des Betriebes notwendigen Einrichtungen und Vorkehrungen für den Schutz der Arbeitnehmer vorhanden sind und die gebotenen Schutzmaßnahmen angewendet werden.
(2) Im Sinne des Abs. 1 haben die Sicherheitsvertrauenspersonen vor allem darauf zu achten, daß
- 1. die Betriebseinrichtungen, die sonstigen mechanischen Einrichtungen und die Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art ausgerüstet oder andere wirksame Schutzmaßnahmen getroffen sind, die Einrichtungen und Mittel auch in diesem Zustand verwendet werden und ob die erforderlichen Prüfungen derselben durchgeführt wurden;
- 2. die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes gestaltet sind und die Arbeiten dementsprechend ausgeführt werden, wobei der Schutz werdender und stillender Mütter sowie besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer im Sinne des § 10 des Arbeitnehmerschutzgesetzes besonders zu berücksichtigen ist;
- 3. die notwendige Schutzausrüstung in ordnungsgemäßem Zustand zur Verfügung steht und zweckentsprechend benützt wird sowie entsprechende Vorsorge für erste Hilfeleistung und für Brandschutzmaßnahmen getroffen ist;
- 4. die Arbeitnehmer auf die im Betrieb bestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit in dem für sie entsprechend ihrer Verwendung in Betracht kommenden Umfang aufmerksam gemacht und über die Schutzmaßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren in für sie verständlicher Form unterwiesen werden sowie die Unterweisung nach Erfordernis wiederholt wird und daß die ärztlichen Untersuchungen nach § 8 des Arbeitnehmerschutzgesetzes sowie die darnach zu treffenden Maßnahmen durchgeführt werden;
- 5. die Arbeitnehmer bei der Arbeit sich derart verhalten, daß eine Gefährdung ihres Lebens und ihrer Gesundheit sowie auch anderer Arbeitnehmer möglichst vermieden wird und
- 6. nach Unfällen die notwendigen Folgerungen gezogen und insbesondere die entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben die Arbeitnehmer zur Mitarbeit bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb anzuregen. Dies insbesondere bei einem von ihnen festgestellten, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes nicht entsprechendem Verhalten von Arbeitnehmern; ferner nach Unfällen und sonstigen besonderen Ereignissen, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben nützlich erscheint. Sie haben mit dem Betriebsrat (der Personalvertretung) zusammenzuarbeiten und, soweit ein Sicherheitsausschuß eingerichtet ist, in diesem mitzuarbeiten.
(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsvertrauenspersonen die unter ihren Wirkungsbereich fallenden Arbeitsstätten des Betriebes in den durch den gebotenen Schutz notwendigen Zeitabständen zu besichtigen und an Ermittlungen nach Unfällen oder sonstigen besonderen Ereignissen, die sich auf ihren Aufgabenbereich beziehen, teilzunehmen.
(5) In bezug auf den Arbeitnehmerschutz festgestellte Mängel haben die Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitgeber oder der von diesem hiefür bestimmten Stelle im Betrieb zu melden sowie dem Betriebsrat (der Personalvertretung) bekanntzugeben. Diesen sind auch Vorschläge für Verbesserungen im Betrieb mitzuteilen; innerbetriebliche Regelungen über das Vorschlagswesen werden hiedurch nicht berührt.
(6) In Betrieben, in denen ein sicherheitstechnischer Dienst eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen ihre Aufgaben nach den hiefür vom sicherheitstechnischen Dienst erstellten Grundsätzen zu erfüllen und diesen von ihren Wahrnehmungen zu unterrichten.
(7) In Betrieben, in denen kein sicherheitstechnischer Dienst, jedoch eine betriebsärztliche Betreuung eingerichtet ist, haben die Sicherheitsvertrauenspersonen dieser Einrichtung ihre Wahrnehmungen im Betrieb, soweit diese für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer von Interesse sind, mitzuteilen.
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