§ 4 Einrichtung von Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen in den Ländern Kärnten und Steiermark

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2000

§ 4

Die Regionalbüros können zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 3 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstellen Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017

Gesetzesnummer

20000960

Dokumentnummer

NOR40012337

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