§ 4
Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Gesetzesnummer
20002309
Dokumentnummer
NOR40037178
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