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§ 4 Einrichtung eines Implantatregisters für den Bereich der Hüftendoprothetik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.12.2008

§ 4.

Zugriffsberechtigt sind

  1. 1. die Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Patienten, Anwendern oder Dritten und zur Abwehr von Risiken von implantierbaren Hüftendoprothesen, für Zwecke der Produktvigilanz und Marktüberwachung, für Zwecke der Qualitätssicherung von implantierbaren Hüftendoprothesen und für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form,
  2. 2. die an den Registern teilnehmenden Einrichtungen des Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierter Form sowie
  3. 3. das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen, wenn dies zum Zwecke des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit von Patienten, zur Abwehr von Risiken und zum Zweck der Produktvigilanz und Marktüberwachung notwendig ist, auf in den Registern verarbeitete Daten in indirekt personenbezogener Form.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2017

Gesetzesnummer

20006100

Dokumentnummer

NOR40102829

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