§ 4 Einrichtung einer Blutkommission

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Tätigkeit der Kommission

§ 4

(1) Die Tätigkeit der Kommission ist nach einer Geschäftsordnung zu führen. Diese ist von der Kommission zu erlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen.

(2) In dieser Geschäftsordnung kann auch die Bildung von Unterarbeitsgruppen vorgesehen werden.

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