§ 4 Einrichtung des Studienversuches Tapisserie

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1988

Prüfungen

§ 4.

(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium des Studienversuches Tapisserie ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Tapisserie und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat.

(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern gemäß § 3 Z 2 sind Vorprüfungen abzulegen.

(3) Das Studium des Studienversuches Tapisserie ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Tapisserie abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009671

Dokumentnummer

NOR12122185

alte Dokumentnummer

N7198810947X

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