Prüfungen
§ 4.
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium des Studienversuches Tapisserie ist die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung für das zentrale künstlerische Fach Tapisserie und der physischen Eignung für das Studium zu dienen hat.
(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern gemäß § 3 Z 2 sind Vorprüfungen abzulegen.
(3) Das Studium des Studienversuches Tapisserie ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen künstlerischen Fach Tapisserie abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009671
Dokumentnummer
NOR12122185
alte Dokumentnummer
N7198810947X
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