§ 4 Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung von Gastgewerbebetrieben

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 153 Abs. 1 BGBl. Nr. 194/1994

§ 4.

In jedem Stockwerk, in dem sich Gästezimmer befinden, denen keine eigene Toilettenanlage angeschlossen ist, muß mindestens eine Toilettenanlage mit für Männer und Frauen getrennten Sitzzellen zur Verfügung stehen, wobei diese Sitzzellen nicht von einem gemeinsamen Vorraum zugänglich sein dürfen. Übersteigt die Bettenanzahl in einem Stockwerk zehn, so muß in diesem Stockwerk für je zehn weitere Gästebetten je eine weitere Toilettenanlage oder eine Toilettenanlage mit der entsprechenden Anzahl von Sitzzellen zur Verfügung stehen. Übersteigt die Bettenanzahl in einem Stockwerk nicht fünf, so muß in diesem Stockwerk keine Toilettenanlage zur Verfügung stehen, wenn die Bettenanzahl dieses Stockwerks bei der Zahl der in einem unmittelbar angrenzenden Stockwerk zur Verfügung stehenden Toilettenanlage oder Sitzzellen berücksichtigt ist. Bei der Berechnung sind Betten in Zimmern mit eigener Toilettenanlage nicht mitzuzählen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

10007021

Dokumentnummer

NOR40231116

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