III. Notariatskandidaten.
§ 4.
(1) Notariatskandidaten wird eine Behinderungszeit im Sinne des § 1, Abs. , in die praktische Verwendung, auch in die 4-jährige Mindestpraxis nach § 6, lit. d, NO., und in die Praxis, die der Bestellung zum Substituten nach § 119 NO. vorauszugehen hat, voll eingerechnet.
(2) Vor Zulassung zur Notariatsprüfung (§ 2 der Verordnung vom 11. Oktober 1854, R. G. Bl. Nr. 266) muß der Kandidat aber mindestens ein Jahr und vor Bestellung zum Substituten gemäß § 119, Abs. , Satz 1 NO. mindestens zwei Jahre Praxis bei einem Notar tatsächlich vollstreckt haben.
(3) Bei Notariatskandidaten, die aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen vom Antritt oder von der Fortsetzung der Praxis ausgeschlossen und während der Behinderungszeit mindestens ein Jahr in der im § 1, Abs. , angegebenen Art rechtsberuflich tätig waren, können die im vorhergehenden Absatz angegebenen Zeiträume auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(4) Der Vorbereitungsdienst als Gerichtsreferendar ist der Verwendung bei einem Notar gleichzuhalten. Die Praxis als Notarassessor gilt als Praxis bei einem Notar.
(5) Über die Einrechnung entscheidet die Notariatskammer, in deren Liste der Notariatskandidat nach dem 27. April 1945 zuerst eingetragen wurde.
(6) Gegen die Entscheidung der Kammer über die Einrechnung stehen die im § 118 NO. vorgesehenen Rechtsmittel offen.
Siehe das NPG, BGBl. Nr. 522/1987, und die damit vorgenommenen Änderungen der NO, RGBl. Nr. 75/1871.
Schlagworte
RGBl. Nr. 266/1854
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019
Gesetzesnummer
10001882
Dokumentnummer
NOR12024968
alte Dokumentnummer
N2194510248S
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