§ 4 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das Joint Vienna Institute“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

§ 4.

Diese Verordnung tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine Regelung über die Rechtsstellung des „Joint Vienna Institute“ und seiner Bediensteten in Österreich in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2023

Gesetzesnummer

10001202

Dokumentnummer

NOR12014051

alte Dokumentnummer

N1199222184J

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