§ 4 Einführung eines strengere Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Säger

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

§ 4.

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1, daß die Dienstzeit nach ordnungsmäßiger Beendigung des Lehrverhältnisses zu leisten ist, findet keine Anwendung auf Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits eine zehnjährige Verwendungszeit in Sägewerksbetrieben gemäß § 1 Abs. 3 zurückgelegt haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1974

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2023

Gesetzesnummer

10006232

Dokumentnummer

NOR12068760

alte Dokumentnummer

N5195614486S

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