§ 4 Einfuhr von Hanf aus Drittstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.2008

Einfuhrlizenz

§ 4.

(1) Die Einfuhrlizenz gemäß Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 ist mittels Formblatt der AMA zu beantragen. Im Falle der Einfuhr von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen verpflichtet sich der Antragsteller darin, die Bescheinigung über die Behandlung der importierten Hanfsamen gemäß § 5 an die AMA zu übermitteln.

(2) Die Einfuhrlizenz gilt vom Tag ihrer Ausstellung bis zum Ende des dritten Monats nach dem Ende des Monats der Lizenzerteilung.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20006087

Dokumentnummer

NOR40102759

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