Besondere Sicherheitsanforderungen
§ 4
(1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.
(2) Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I gelten als erfüllt, wenn die Druckbehälter entweder
- 1. mit den Bestimmungen jener harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/404/EWG ) veröffentlicht wurden oder
- 2. mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle gemäß § 7 nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen des Anhanges I entspricht.
(3) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, müssen nach den in einem EWR-Vertragsstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.
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