§ 4 Einfache Druckbehälter-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Besondere Sicherheitsanforderungen

§ 4

(1) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen.

(2) Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I gelten als erfüllt, wenn die Druckbehälter entweder

  1. 1. mit den Bestimmungen jener harmonisierten Normen übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/404/EWG ) veröffentlicht wurden oder
  2. 2. mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle gemäß § 7 nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß § 10 bescheinigt hat, daß die Bauart des Behälters den Bestimmungen des Anhanges I entspricht.

(3) Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, müssen nach den in einem EWR-Vertragsstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein.

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