§ 4 E-Gov-BereichsAbgrV

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Aufgaben der Datenschutzkommission

§ 4.

(1) Die Datenschutzkommission hat als Registerbehörde des Datenverarbeitungsregisters dafür zu sorgen, dass in jenen Fällen, die nicht unter § 3 Abs. 3 fallen, die bei der Registrierung verwendete Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs und die Bereichskennung den inhaltlichen und formalen Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 und der Anlage hiezu entspricht.

(2) Über die Zulässigkeit und allenfalls Erforderlichkeit der Zuordnung einer Datenanwendung zu einer weiteren Untergliederung der in der Anlage angeführten Tätigkeitsbereiche gemäß § 3 Abs. 3 hat die Datenschutzkommission im Verfahren nach den §§ 16 bis 22 DSG 2000 zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)