Anlass und Zeitpunkt der Meldung
§ 4
Zum Zweck der Registrierung hat der Auftraggeber einer Datenanwendung der Datenschutzkommission gemäß §§ 17 und 19 DSG 2000 zu melden:
- 1. seine Identität und seine Rechtsgrundlagen (rechtliche Befugnis oder gesetzliche Zuständigkeit) bei der erstmaligen Meldung einer Datenanwendung an die Datenschutzkommission,
- 2. jede meldepflichtige Datenanwendung vor deren Aufnahme,
- 3. jede Änderung einer meldepflichtigen, bereits registrierten Datenanwendung vor Aufnahme der geänderten Datenanwendung,
- 4. jede Änderung des Namens oder der sonstigen Bezeichnung oder der Anschrift des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt der Änderung,
- 5. den Eintritt eines Grundes für die Streichung einer registrierten Datenanwendung, insbesondere den Wegfall ihrer Rechtsgrundlage, unverzüglich nachdem er sich ereignet hat,
- 6. den Wegfall einer geeigneten Rechtsgrundlage für die im Zusammenhang mit der Registrierung relevanten Tätigkeiten des Auftraggebers, unverzüglich nach Eintritt ihrer rechtlichen Wirksamkeit.
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