§ 4 Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.2018

Allgemeine Regelungen

§ 4.

(1) Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung haben im Einklang mit der Horizontalen GAP-Verordnung zu erfolgen.

(2) Im Fall eines Bewirtschafterwechsels ist die Übernahme aller aus den Bestimmungen dieser Verordnung resultierenden Rechte und Pflichten, sowie das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes durch jeweils eigenhändige Unterschriften des Übergebers und des Übernehmers auf dem von der AMA aufgelegten Formblatt (Beiblatt zum Bewirtschafterwechselformular) zu bestätigen und im Wege der Landwirtschaftskammer der AMA unverzüglich, in jedem Fall aber vor Antragstellung auf Gewährung einer Beihilfe zu übermitteln. Dem Formblatt sind gegebenenfalls Nachweise für das Vorliegen der Fördervoraussetzungen beim Übernehmer des Betriebes beizufügen.

(3) Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder Gleichlautendes, so hat der Förderwerber eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank die AMA im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderwerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderwerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder, Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderwerbers mitwirkt. Leasingfinanzierte Maßnahmen sind nicht förderbar. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5 000 Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.

(4) Eine Warenlieferung an Zahlung statt sowie die Verwendung von Guthaben auf Tauschbörsen sind keine geeignete Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.

(5) Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderwerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so sind folgende Wechselkurse maßgeblich:

  1. 1. im Falle der Absatzförderung gemäß dem 2. Abschnitt dieser Verordnung der vorletzte Wechselkurs, der von der Europäischen Zentralbank vor dem Monat festgesetzt worden ist, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden,
  2. 2. im Fall der Umstellungsförderung gemäß dem 3. Abschnitt dieser Verordnung der Wechselkurs am 01. August des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Unterstützung gewährt wird, und
  3. 3. im Falle der Investitionsförderung gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung der am 01. Jänner des Jahres, in dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird, geltende Wechselkurs.

(6) Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit einschlägig befugten Unternehmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein. Die eingereichten Rechnungen müssen in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfasst sein. Für Rechnungen in einer anderen Sprache sind auf Verlangen der AMA beglaubigte Übersetzungen nachzureichen.

(7) Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Umsatzsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren, Bankspesen für Fremdwährungsrechnungen und Auslandsüberweisungen, sowie Spesen betreffend Kreditkartenzahlungen. Weiters nicht förderfähig sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen sowie Etiketten für Weinflaschen.

(8) Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen, Anschaffungen und Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Die AMA ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.

Schlagworte

Mautgebühr, Fahrtkosten

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Gesetzesnummer

20010278

Dokumentnummer

NOR40205911

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