2. Abschnitt
Absatzförderung auf Drittlandsmärkten Förderfähige Maßnahmen und Märkte
§ 4
(1) Die förderfähigen Maßnahmen gem. Art. 103p Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sind in Anhang I aufgelistet.
(2) Die förderfähigen Maßnahmen können für österreichische Landweine, Qualitätsweine und Rebsortenweine auf allen Drittlandsmärkten gesetzt werden.
(3) Hinsichtlich der festzulegenden Kriterien gem. Art. 5 Absatz 2 der VO (EG) 555/2008 muss das grundsätzliche Ziel der Absatzförderungsmaßnahmen sein, die Bekanntheit, das Image und den Absatz von österreichischen Wein zu fördern. Die Absatzförderungsmaßnahmen können alle Aspekte der österreichischen Weinkultur betreffen (Wein aus Österreich – Kostbare Kultur im Herzen Europas, Weinbaugebiete, Terroir, Klima, Rebsorten, Weinstile, Weinarchitektur, Kulinarik, Weintourismus, etc.). Als Qualitätsargumente sollen Österreichs bestimmte Anbaugebiete, die wichtigsten Rebsorten und Weinstile sowie die Dynamik der österreichischen Weinwirtschaft in den Vordergrund treten. Der österreichische Wein soll als untrennbarer Teil der österreichischen und europäischen Kultur positioniert werden. Dabei sind Querverbindungen mit dem Tourismus, der Kunst und der Wissenschaft möglich und erwünscht. Die Verbindung von Jahrhunderte alter österreichischer Weinbautradition mit moderner Genusskultur, das Spannungsfeld zwischen naturnahem Anbau und effizienter Kellertechnik soll Teil der Aussage der Absatzförderungsmaßnahmen sein.
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