§ 4 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2008

Überprüfung

§ 4.

(1) Die katasterführende Stelle hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Dabei kann sie gemäß Art. 81 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 von der Möglichkeit einer Verwaltungskontrolle Gebrauch machen.

(2) Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten und den gemäß Abs. 1 bearbeiteten Antrag dem BMLFUW zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102976

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