§ 4.
Als Auflagen (§ 6 Abs. 3 des KflG. 1952) kommen insbesondere in Betracht:
- 1. Das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke – die Endpunkte miteingerechnet – aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Reisenden von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Bedienungsverbot);
- 2. das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke ausschließlich der Endpunkte (Halteverbot);
- 3. Beschränkung der Anzahl der Fahrten;
- 4. Beschränkung der Anzahl der auf einer Fahrt zu verwendenden Fahrzeuge (Wagen mit oder ohne Anhänger);
- 5. Fahrplanabsprache mit den konkurrenzierten Unternehmen des Kraftfahrlinien- und Eisenbahnverkehrs;
- 6. Bestimmungen über die Art und Beschaffenheit der zu verwendenden Fahrzeuge;
- 7. Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Arbeiter-, Berufs- und Schülerverkehres;
- 8. Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel.
Schlagworte
Kraftfahrlinienverkehr, Arbeiterverkehr, Berufsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068614
alte Dokumentnummer
N5195417401L
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