§ 4 Düngemittelverordnung 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Verpackung

§ 4.

(1) Soweit in dieser Verordnung oder in einem Bescheid nach § 9a DMG 1994 nicht abweichendes geregelt ist, können Produkte lose oder in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(2) Produkte, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11 ChemG 1996 und der darauf beruhenden Verordnungen einzustufen sind, dürfen nur in Verpackungen in Verkehr gebracht werden.

(3) Verpackung und Verschluss müssen so beschaffen sein, dass sie

  1. 1. vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen,
  2. 2. den Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten und
  3. 3. diesen Anforderungen auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019

Gesetzesnummer

20003229

Dokumentnummer

NOR40050188

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