Übergangsbestimmung
§ 4.
Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions‑)Prüfung für das Gewerbe der Drogisten, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 dieser Verordnung.
Schlagworte
Befähigungsprüfung, Konzessionsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002558
Dokumentnummer
NOR40039417
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