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§ 4 Drogisten-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.2.2003

Übergangsbestimmung

§ 4.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions‑)Prüfung für das Gewerbe der Drogisten, die gemäß den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 2 dieser Verordnung.

Schlagworte

Befähigungsprüfung, Konzessionsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002558

Dokumentnummer

NOR40039417

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