§ 4 Dokumentation im ambulanten Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2013

§ 4

(1) Die Datenübermittlungen setzen sich nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 aus den nachfolgenden Satzarten gemäß Anlage 2 und den darin festgelegten Inhalten (Merkmalen) zusammen:

  1. 1. Satzart A01: Kontakt-Basisdaten,
  2. 2. Satzart A02: Diagnosen, sofern dies im Rahmen von Modellprojekten der Bundesgesundheitsagentur vorgesehen ist und diese auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht sind,
  3. 3. Satzart A03: Leistungen,
  4. 4. Satzart L01: Stammdaten Leistungserbringer/Leistungserbringerin,
  5. 5. Satzart P01: Pseudonym Leistungserbringer/Leistungserbringerin,
  6. 6. Satzart P02: Pseudonym Leistungsempfänger/Leistungsempfängerin und
  7. 7. Satzart S01: Prüf- und Summensatz.

    Die Ausprägung der Inhalte (Merkmale) hat den Vorschriften der Anlage 3 zu entsprechen.

(2) Die Datenübermittlung zwischen den Trägern von Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden (Fonds-KA), und den Landesgesundheitsfonds gemäß § 6a des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat die Satzarten A01, A02, A03 und S01 jedenfalls für alle Kontakte von nicht-stationären Leistungsempfängern/Leistungsempfängerinnen zu umfassen.

(3) Die Datenübermittlung zwischen den Landesgesundheitsfonds und dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 6b des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat die Satzarten A01, A02, A03 und S01 jedenfalls für alle Kontakte von nicht-stationären Leistungsempfängern/Leistungsempfängerinnen zu umfassen.

(4) Die Datenübermittlung zwischen dem Hauptverband und dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 6c des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat für den extramuralen ambulanten Bereich die Satzarten A01, A02, A03, L01 und S01 zu umfassen.

(5) Die Datenübermittlung zwischen der beim Hauptverband eingerichteten Pseudonymisierungsstelle und dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 6c des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat für den extramuralen ambulanten Bereich die Satzarten P01, P02 sowie S01 und für den intramuralen ambulanten Bereich die Satzarten P02 sowie S01 zu umfassen.

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