§ 4.
Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
20000086
Dokumentnummer
NOR40000768
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
