§ 4 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges Holztechnik und Holzwirtschaft“

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

§ 4.

Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 24 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2017

Gesetzesnummer

10010080

Dokumentnummer

NOR12127450

alte Dokumentnummer

N7199812146O

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