§ 4.
Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 24 Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2017
Gesetzesnummer
10010080
Dokumentnummer
NOR12127450
alte Dokumentnummer
N7199812146O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)