§ 4.
Die dissertationsspezifischen Fächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Der/Die Studierende hat die Lehrveranstaltungen aus dem Fachgebiet, im Falle einer interdisziplinären Dissertation aus den Fachgebieten, der Dissertation auszuwählen und zu absolvieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026
Gesetzesnummer
10010019
Dokumentnummer
NOR12126382
alte Dokumentnummer
N7199657917J
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