§ 4 Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

§ 4.

Die fachspezifischen Ergänzungsfächer umfassen 20 Semesterwochenstunden. Sie dienen der Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation. Die Lehrveranstaltungen sind aus dem Angebot jener Fakultät, der das Dissertationsfach, im Falle einer interdisziplinären Dissertation eines der für die Dissertation einschlägigen Fachgebiete, zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2026

Gesetzesnummer

10010018

Dokumentnummer

NOR12126375

alte Dokumentnummer

N7199657909J

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